Die Gastfamilie ist alleine verpflichtet, darauf zu achten,
dass das o.g. Au Pair ordentlich
- bei der Gemeinde
- Anmeldung bei GKK
- Kranken- und Unfallversicherung gemeldet ist,
- eine gültige Arbeitsgenehmigung (AMS Anzeige) besitzt und
- einen gültigen Aufenthaltstitel (BH Fremdenpolizei) bekommen hat.
Die Arbeitsgenehmigung wird nur für die erste 6 Monate erteilt, somit ist darauf zu achten, dass die o.g. Gastfamilie rechtzeitig (mind. 2 Wochen im voraus) einen Antrag auf Verlängerung bei den zuständigen Behörden (AMS) stellt.
Dafür muss die Familie Nachweis über den Besuch einer Sprachschule/eines Sprachkurses erbringen, gültige Kranken- und Unfallversicherung vorweisen.
Dies alles steht bereits im Infoblatt für Au pair, sowie AMS Anzeige, Blatt 2, welche durch unsere Agentur immer zugeschickt werden. Leider versäumen es ein paar Gastfamilien hin und wieder. Bitte ÜBERPRÜFEN Sie es!
Dazu ein Auszug aus dem Gesetzestext:
http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=635&paid=1
AuslBVO - Ausländerbeschäftigungsverordnung § 10:
10.Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
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